- Einkaufsgenossenschaft
- 1. Begriff: Zusammenschluss von Einzelhändlern in Form der ⇡ Genossenschaft. Ursprünglich Selbsthilfeorganisationen des mittelständischen Einzelhandels zur Erhaltung der Selbstständigkeit kleiner bzw. mittlerer Einzelhändler im Wettbewerb mit ⇡ Warenhäusern und ⇡ Konsumgenossenschaften. Form der Rückwärtsintegration: Die Genossenschaft bündelt die Einkäufe der Mitglieder und erzielt dadurch bessere Einkaufskonditionen (⇡ Zentraleinkauf). Der genossenschaftliche Förderungsauftrag wurde teilweise umfassender ausgelegt und E. entwickelten sich zu ⇡ Full-Service-Kooperationen. – 2. Organe: Willensbildungsprozess der klassischen E. grundsätzlich von unten nach oben: Die Einzelhändler wählen auf ihrer Vertreterversammlung den Vorstand, den Aufsichtsrat und die beratenden Ausschüsse der auf der Großhandelsstufe tätigen regionalen Genossenschaften. Die Vertreter dieser Organisationen wählen wiederum die Willensbildungsorgane der nationalen Zentralen. Innerhalb der ihnen übertragenen Aufgaben sind die jeweiligen Willensbildungsorgane frei; Kontrolle über Ab- bzw. Wiederwahl sowie Verweigerung der Abnahme zentral eingekaufter Produkte durch die Basis, die Einzelhändler.- 3. In E. bestehen grundsätzlich keine Bezugsverpflichtungen; sie können somit als Mittelstandskartelle gemäß § 4 GWB vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt werden, wenn der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Vereinbarung dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.- Vgl. auch ⇡ Bezugs- und Absatzgenossenschaft.
Lexikon der Economics. 2013.